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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Entsorgungsleistungen und den Verkauf von Recycling-Baustoffen


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RESULT-Recycling GmbH & Co. KG
für Entsorgungsleistungen und den Verkauf von Recycling Baustoffen


I. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst alle Angebote und Vereinbarungen über den Verkauf von Recycling- und Naturbaustoffen, Erden oder daraus erzeugten Baustoffen (im folgenden "Ware" genannt) und Entsorgungsleistungen (im folgenden „Entsorgungsleistung“ genannt) im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Firma RESULT-Recycling GmbH & Co. KG (im folgenden "RESULT" genannt) mit Auftraggebern (Kunden, Käufer, Kaufleute und Nichtkaufleute, im folgenden "AG" genannt). Abweichende allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil.

II. Abnahme, Transport und Eigentumsübergang
  1. Für die richtige Auswahl und Verwendung der Ware ist allein der AG verantwortlich. Es ist bei der Verwendung der Ware durch den AG auf die Einhaltung der gültigen Vorschriften und Richtlinien zu achten.
  2. Aufträge werden mangels einer anderweitigen schriftlichen Zusage durch RESULT in der Reihenfolge des Eingangs erledigt. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Ware vom AG am Werk abzuholen.
  3. Der AG hat bei Abholung und/oder Anlieferung die jeweils benötigten Formulare rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form ausgefüllt an RESULT auszuhändigen.
  4. Soweit von RESULT nicht zu vertretende Umstände wie z. B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Pandemien, Epidemien, Brand, Überschwemmung, Aussperrung, Streik, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen oder allgemeine Ereignisse von höherer Gewalt die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, ist RESULT berechtigt, die Frist zur (Rest-) Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, jedoch höchstens um drei Monate. In Fällen von Engpässen wird RESULT, soweit möglich die bei ihm anhängenden Bestellungen nach Ihrer zeitlichen Reihenfolge erfüllen. RESULT wird den Kunden über die voraussichtliche Leistungszeit in angemessenen Zeitabständen in Kenntnis setzen.
  5. Aufgrund länger andauernder höherer Gewalt ist RESULT berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dieses Recht gilt auch sofern die Leistungserbringung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden ist.
  6. Ist der AG Kaufmann, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) RESULT gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie das ggf. erstellte Liefer- / Leistungsverzeichnis von RESULT durch die Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
  7. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung haftet der AG. Bei Lieferung und/oder Abholung an vereinbarter Stelle muss das Fahrzeug (Straßenausstattung) diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Das Be- oder Entladen muss ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der AG hat das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zu vertreten.
  8. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger An- oder Abnahme hat der AG unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat den Schaden nicht zu vertreten. Mehrere AG einer Leistung haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme und die Zahlung der Forderung. RESULT kann an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten.

III. Entsorgungsleistung
  1. Bei einer Entsorgungsleistung erfolgt zunächst eine organoleptische Eingangskontrolle durch RESULT. Bestehen bei Anlieferung von Materialien Zweifel an der Annahmefähigkeit in der Annahmestelle der RESULT, so ist RESULT berechtigt, das Material zunächst sicherzustellen und weitere Überprüfungen vorzunehmen. Stellt sich aufgrund dieser weiteren Überprüfungen heraus, dass das Material annahmefähig ist, so wird es angenommen; andernfalls wird es zurückgewiesen. In diesem Falle ist das Material – soweit nicht eine andere Vorgehensweise individuell vereinbart wird – unverzüglich zurückzunehmen. Entstehende Mehrkosten trägt der AG. Der endgültige Eigentumsübergang erfolgt jedoch erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen der RESULT durch den AG.
  2. Die Materialannahme kann verweigert werden, wenn die Beschaffenheit des angelieferten Materials nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Eine Annahmeverweigerung kann auch erfolgen, wenn im angelieferten Material Fremdanteile enthalten sind, die eine Behandlung der in den Anlagen der RESULT angelieferten Materialien beeinträchtigen oder unmöglich machen würden.
  3. Der AG hat vor, ggf. auch mit Anlieferung des Materials, dessen Eigenschaften mittels unseres Herkunftsnachweises, erforderlichenfalls zuzüglich Deklarationsanalytik, zu beschreiben. RESULT behält sich jederzeit vor, diese Eigenschaften mittels Probenahme und Analytik - jeweils nach dem Stand der Technik - zu überprüfen. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Anleitungen und behördliche Auflagen.
  4. RESULT ist jederzeit berechtigt, selbst oder durch Dritte, am Entstehungsort oder der Annahmestelle organoleptische und/oder analytische Kontrollen des angelieferten / anzuliefernden Materials vorzunehmen. Im Falle einer festgestellten Abweichung der vom AG vorgelegten Angaben tritt Ziffer III.1. und/oder III.2. auf Kosten des AG in Kraft. Insbesondere haftet der AG für alle Schäden, Folgeschäden und die ordnungsgemäße Entsorgung, die RESULT durch die Abweichung entstehen. Dies gilt auch, ohne besondere Angabe von Gründen, bei Inanspruchnahme Dritter seitens RESULT.
  5. Der AG verpflichtet sich, geltendes Recht und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

IV. Gefahrtragung
  1. Bei Abholung der Ware geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beladungsvorgang abgeschlossen ist.
  2. Ist abweichend von Ziffer II.2 individuell die Lieferung außerhalb des Werkes der RESULT vereinbart worden, so geht die Gefahr auf den AG über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Dies gilt nicht, soweit sich RESULT in Abstimmung / auf Anforderung des AG für den Transport eines Fremdunternehmens bedient. In diesem Fall gilt Ziffer IV.1.
  3. Das Befahren der Betriebs- und Abkippgelände sowie sonstige Tätigkeiten im Zuge des Be- und Entladens für Fahrzeuge des AG erfolgt auf dessen Gefahr. Dies gilt auch, wenn sich der AG eines Fremdunternehmens bedient.

V. Mängelansprüche
  1. Mängelansprüche können nur berücksichtigt werden, wenn RESULT unverzüglich darüber informiert wird. Der AG kann wegen eines Mangels Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in, von RESULT anerkanntem Umfang, mindern. Liefert RESULT zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der AG die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
  2. Für Ersatzlieferungen haftet RESULT im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in, von RESULT anerkanntem Umfang, mindern. Entscheidet sich der AG für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
  3. Von Kaufleuten sind Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich und schriftlich zu rügen. in diesem Fall hat der AG die Ware zwecks Nachprüfung durch RESULT des Weiteren unangetastet und unverändert zu belassen
  4. Bei nicht fristgerechter und/oder formgerechter Rüge gilt die Leistung als genehmigt.
  5. Probenahmen und deren Ergebnisse gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von RESULT dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

VI. Schadensersatz
Die Haftung von RESULT für Schadensersatz wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit; in diesen Fällen ist die Haftung von RESULT auch für leichte und normale Fahrlässigkeit auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden beschränkt.

VII. Zahlungsbedingungen
  1. Die Bezahlung der Leistung hat nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen sind nur an RESULT direkt zu leisten, Zahlungen an Vertreter bzw. Zusteller, die nicht ausdrücklich zum Zahlungsempfang bzw. Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig bzw. nicht schuldbefreiend. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen.
  2. Schecks und Wechsel werden von RESULT nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber nach Prüfung der Deckung entgegengenommen. Bei einem Scheck oder Wechsel tritt Erfüllung erst ein, wenn derselbe ordnungsgemäß eingelöst wird und eine fristgerechte Erfüllung der den AG daraus treffenden Pflichten erfolgt.
  3. Im Falle des Verzugs ist RESULT berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Zudem kann RESULT nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesen Fällen besteht zudem die Haftung des AG für jegliche Fahrlässigkeit.
  4. Ist der AG bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Verzug, so wird der noch ausstehende Restbetrag sofort fällig.
  5. Ist der AG Kaufmann und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist RESULT berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden durch die der RESULT Rechnung gestellten Bankzinsen geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten.
  6. Die Aufrechnung durch den AG mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von RESULT anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist. RESULT ist gegenüber einem Kaufmann i.S.d. HGB berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester oder sonst verbundenen Gesellschaften hat.
  7. Ist der AG Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um sämtliche Forderungen von RESULT zu tilgen, so bestimmt RESULT - auch bei deren Einstellungen in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche eine geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
  8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
  9. Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Leistung unsere Selbstkosten, insbesondere für Drittleistungen, Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so ist RESULT berechtigt, ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung die Preise entsprechend zu berichtigen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen und noch entstehenden Forderungen Eigentum von RESULT (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in Kraft, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldoanerkennung stattgefunden hat.
  2. Bei allen Verfügungen über die Vorbehaltsware tritt der AG bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes an RESULT ab. Der AG ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen.
  3. Etwaige Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrag von RESULT, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für RESULT erwachsen. Der AG räumt RESULT an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte der Vorbehaltsware ein; das Miteigentum von RESULT besteht bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung fort. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Für die durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware gemäß Ziffer VIII.2.
  4. Der AG hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum von RESULT stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der AG auf das Eigentum von RESULT hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er hat RESULT alle für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und die ihr zur Last fallenden notwendigen lnterventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
  5. Auf Verlangen des AG werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Höhe der Forderungen von RESULT um 20 % übersteigt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Datenschutz
  1. Erfüllungsort für die Leistungen des Vertrags ist das Lieferwerk bzw. die Annahmestelle von RESULT. Ziffer IV.2. bleibt unberührt. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist Memmingen.
  2. RESULT behandelt alle Daten des AG ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen.

X. Gültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des ganzen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.